Betreiber von Netzersatzanlagen müssen sich auf neue Anforderungen einstellen. Darauf weist TÜV SÜD hin. Die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) enthält unter anderem detaillierte Auflagen zur Emissionsüberwachung und die Pflicht zur Registrierung bei der zuständigen Überwachungsbehörde. Die Eintragung muss bis 1. Dezember 2023 erfolgt sein.
Durch die 44. BImSchV erhöhen sich die Anforderungen an Betreiber von sogenannten Netzersatzanlagen, besser bekannt als Notstromaggregate, deutlich. „Laut Verordnung gehören dazu Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb oder ausschließlich für den Notbetrieb gedacht sind“, erklärt Martin Honsberg, Leiter des Geschäftsfeldes Umweltservice der TÜV SÜD Industrie Service GmbH.
Registrierung bis 1. Dezember 2023 erforderlich
Die Vorgaben der 44. BImSchV sind nach Aussage des TÜV SÜD-Experten sehr detailliert und umfangreich. Sie umfassen Grenzwerte und Messintervalle für Gesamtstaub, CO-Emissionen, NOx-Emissionen und Formaldehyd, wobei die Grenzwerte unter anderem von der Betriebsweise und der Größe der Anlage abhängen. Die Verordnung enthält auch detaillierte Anforderungen an Nachweise, Dokumentation und Meldungen. „Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass alle Netzersatzanlagen zukünftig bei den zuständigen Aufsichtsbehörden registriert werden müssen“, betont Honsberg. Die Eintragung in die entsprechenden Register muss bis 1. Dezember 2023 erfolgt sein.
Als bundesweit zugelassene Messstelle nach §29b BImSchG führt TÜV SÜD alle geforderten Emissionsmessungen durch. Die Expertinnen und Experten unterstützen Unternehmen auch bei der Planung und Festlegung von geeigneten Messöffnungen, die für genaue und sichere Messungen erforderlich sind. Bei Netzersatzanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW begleiten die Expertinnen und Experten die Unternehmen zudem im gesamten Genehmigungsprozess, der für Anlagen dieser Größenordnung nach 44. BImSchV vorgeschrieben ist.
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