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Prior1 begrüßt den Beschluss des Bundeskabinetts zum neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das letzten Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossene neue Energieeffizienzgesetz stellt hohe Anforderungen in den Bereichen Energieeffizienz und Abwärmenutzung an die Betreiber von Rechenzentren. Anforderungen, die aus Klimaschutzgründen keinen Tag zu früh kommen. Prior1, Spezialist für effiziente Rechenzentren, jedenfalls begrüßt den Beschluss.

Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz sollen Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs festgelegt werden, die den europäischen Vorgaben entsprechen und sich aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie für Deutschland bis zum Jahr 2030 ergeben. Die öffentliche Hand soll mit gutem Beispiel vorangehen und konkrete Einsparvorgaben erfüllen. Das Gesetz definiert auch Effizienzstandards für Rechenzentren. Die wichtigsten sind:

1. Unternehmen mit großem Energiebedarf sind verpflichtet, ein Energie- und Umweltmanagement einzuführen

Diese Regelung betrifft Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden. Gefordert ist dabei auch die Erfassung von Energie- und Wärmemengen sowie die Identifizierung von Einsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung und -Nutzung. Unternehmen, die den Status eines Unternehmens mit einem entsprechenden Energieverbrauch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erlangt haben, müssen bis zum Ablauf von 20 Monaten nach dem Inkrafttreten ein solches System einrichten. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten den Status erreichen, haben ebenfalls 20 Monate Zeit für die Einrichtung. Jene Unternehmen, die nachweisen können, dass sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben, werden von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits befreit.

2. Energiemonitoring für Data Center

§ 12 des Gesetzes verpflichtet Betreiber von Rechenzentren bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Dabei sind kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf durchzuführen und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu ergreifen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 1 Megawatt bzw. 200 Kilowatt (für öffentliche Träger) ihr System validieren oder zertifizieren lassen. Ausgenommen davon sind Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 % aufgenommen wird und deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre nicht über 15 Gigawattstunden liegt. Betreiber von Informationstechnik müssen entsprechend handeln und ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt (bzw. 200 Kilowatt für öffentliche Träger) ihr System validieren oder zertifizieren lassen.

3. Bestandsrechenzentren müssen ab 1. Juli 2027 einen PUE[1] von 1,5 und ab 1. Juli 2030 von 1,3 erreichen

Gemäß § 11 des Gesetzentwurfs müssen Rechenzentren klimaneutral betrieben werden. Wenn ein Rechenzentrum vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wird oder wurde, muss es ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von 1,5 oder weniger und ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von 1,3 oder weniger erreichen.

Wenn ein Rechenzentrum ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wird, muss es eine Energieverbrauchseffektivität von 1,3 oder weniger haben und einen Anteil von mindestens 10 % wiederverwendeter Energie aufweisen. Die Anforderungen müssen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreicht werden. Es gibt Ausnahmen für den Fall, dass eine Vereinbarung zur Abwärmenutzung besteht oder ein Betreiber eines in der Nähe befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht annimmt.

4. Die Luftkühlung in Rechenzentren darf eine Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius (ab 2023 27 Grad Celsius) nicht unterschreiten

Eine der Hauptaufgaben eines Rechenzentrums ist es, die IT-Komponenten so kühl wie möglich zu halten, damit sie optimal funktionieren und eine Überhitzung vermieden wird. Rechenzentren, die vor dem 1. Januar 2024 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass für die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius und ab dem 1. Januar 2028 die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius eingehalten wird. Rechenzentren, die ab dem 1. Januar 2024 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius nicht unterschreitet. Eine niedrigere Eintrittstemperatur ist in beiden Fällen nur dann erlaubt, wenn diese ohne den Einsatz einer Kälteanlage erreicht wird.

5. Energy Reuse Faktor

Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent aufweisen. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.

6. Rechenzentren müssen kontinuierliche Messungen der elektrischen Leistung und des
Energiebedarf sicherstellen

Hierbei ist es wichtig, dass alle relevanten Komponenten wie Server, Klimaanlagen und Beleuchtung erfasst werden. Durch eine genaue Erfassung der Verbrauchsdaten können Einsparpotentiale identifiziert und gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ergriffen werden.

Co-Location Anbieter sind verpflichtet, Energieverbräuche auf Kunden aufzuschlüsseln und
ihnen Energie-Monitoring-Daten zu Verfügung zu stellen
Zu den wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes gehört, dass die Anbieter ihren Kunden Auskunft über deren Energieverbrauch geben müssen. Dazu muss jeder Kunde über seinen Energieverbrauch informiert und die jeweiligen Daten müssen aufgeschlüsselt werden. Dadurch soll eine höhere Transparenz und Effizienz gewährleistet und den Kunden die Möglichkeit zu Optimierungen gegeben werden.

7. Abwärme ist so gut es geht zu vermeiden und Maßnahmen zur Abwärmenutzung (auch anlagenfremd) einzurichten

Grundsätzlich ist die effiziente Nutzung von Abwärme nicht nur eine ökologische Notwendigkeit, sondern auch eine kostengünstige Möglichkeit, Energie zu sparen und somit Kosten zu senken. So kann die Abwärme beispielsweise zur Beheizung von Gebäuden genutzt werden oder als Prozessenergie für andere Produktionsprozesse dienen.

8. Informationen über die Abwärmeleistung sind auf Anfrage auskunftspflichtig

Das bedeutet, dass Betriebe ihre Abwärme messen und dokumentieren müssen, um diese Informationen im Falle einer Anfrage bereitstellen zu können. Diese Regelung ist sinnvoll, da Abwärme oft ungenutzt bleibt und somit Energie verschwendet wird. Durch die Messung und Dokumentation der Abwärmeleistung können Unternehmen Potenziale zur Einsparung von Energie erkennen und nutzen.

Insgesamt macht das neue Energieeffizienzgesetz deutlich: Die Effizienzsteigerung muss Priorität haben - sei es bei der Verringerung des direkten Verbrauchs oder bei der Nutzung von Abwärme. Dazu bedarf es jedoch einer umfassenden Analyse der verschiedensten Prozesse innerhalb eines Rechenzentrums sowie professioneller Unterstützung bei der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen.

Stefan Maier, Geschäftsführer bei Prior1: „Das neue Energieeffizienzgesetz stellt, trotz einiger Entschärfungen im Vergleich zum Entwurf, eine Herausforderung für die Betreiber der deutschen Rechenzentren dar. Nichtsdestotrotz sind diese Regelungen notwendig und es ist an der Zeit, dass nicht nur die Betreiber von Rechenzentren aktiv werden und zu höherer Energieeffizienz beitragen. Daher begrüßen wir den Beschluss des Bundeskabinetts. Alle Wirtschaftsbereiche müssen ihr Möglichstes dazu beitragen, gemeinsam die planetaren Grenzen einzuhalten und Deutschland in Sachen Klimaschutz so schnell wie möglich voranzubringen“
www.prior1.com

 


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